öffentlichrechtliches

  1. Solche inneren Widersprüche und die prozessuale Konsequenz, daß Zivilgerichte in öffentlichrechtliches Verwaltungshandeln eingreifen, lassen sich vermeiden durch eine einheitliche Zuordnung wettbewerbsrelevanter Realakte zum öffentlichen Recht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)