überobligationsmäßigen

  1. Dieses Einkommen von 486 DM stammt nicht aus einer überobligationsmäßigen Tätigkeit der Bekl. Es ist daher in vollem Umfang nach Abzug von 1/7 als Erwerbstätigenpauschale, also in Höhe von 416 DM, auf den Unterhaltsbedarf von 717 DM anzurechnen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)