AFG

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  1. Insoweit hätten die Betriebsparteien auch im vorliegenden Falle das bei der Entlassung älterer Arbeitnehmer drohende Erstattungsrisiko nach § 128 AFG bei dem Umfang des Sozialplanvolumens berücksichtigen können. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Es wäre abwegig anzunehmen, der TV wäre wesentlich mit Blick auf § 117 Abs. 2 AFG abgeschlossen worden; für eine Umgehungsabsicht liegen, wie das SG schon betont hat, keinerlei Anhaltspunkte vor. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Wenn der Bund bis zum Jahr 2000 insgesamt 17 Mrd. DM im AFG, beispielsweise den Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) einsparen wolle, gehe das zum großen Teil zu Lasten der Kommunen, "die gerade in den neuen Ländern auf wackeligen Beinen stehen". ( Quelle: Welt 1996)
  4. Im vorliegenden Fall sollen nur die Folgen einer Sperrzeitverhängung aus den in § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG genannten Gründen geregelt werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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