Demgemäß kann die bloße Behauptung, die Gegendarstellung sei unwahr, das Abdruckverlangen des Betroffenen nicht zu Fall bringen; ebensowenig kann es auf eine Beweiswürdigung über die Unwahrheit ankommen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Weil aber von den Erfordernissen des § 11 II 4 und 5 SaarlPresseG befreit wird, kann unter Abdruckverlangen hier nur die Gegendarstellung selbst gemeint sein - eine sehr unsorgfältige Formulierung der Neufassung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)