Abfindungsansprüche

  1. Ausgenommen sind dagegen der Anspruch auf Rücknahme einer Abmahnung, Abfindungsansprüche aus einem gerichtlichen Vergleich oder der Anspruch auf Kindergeld und Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 08.09.2001)