Abhörmaßnahme

  1. Jede Abhörmaßnahme wird auf vier Wochen befristet und kann jeweils um vier Wochen verlängert werden, sofern die Voraussetzungen noch vorliegen. ( Quelle: Welt 1996)
  2. Die Anordnung für eine Abhörmaßnahme muß von einer mit drei Richtern besetzten Strafkammer eines Landgerichts getroffen werden. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  3. Pro Abhörmaßnahme, so sagte der Chef der Abteilung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität beim Polizeipräsidium Oberbayern, Josef Niemann, fallen Kosten bis zu 500000 Euro an. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 02.07.2003)