Abtretungszeitpunkt

  1. Diese - ebenfalls wechselnden und im Abtretungszeitpunkt nicht überschaubaren - Einkünfte dürfen bei der Festlegung des pfändungsfreien Teils der abgetretenen Honoraransprüche nicht unberücksichtigt bleiben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)