Altersstufung

  1. In beiden Fällen soll sich die Änderung des elterlichen Namens, so die Lösung des Absatz 2 S. 1, auf den Namen eines minderjährigen Kindes nicht stets automatisch, sondern entsprechend der in Absatz 1 vorgesehenen Altersstufung erstrecken: ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)