Amtsanwalt

  1. Nach dieser unorthodoxen Verteidigung beantragt der Amtsanwalt Freispruch, der Richter folgt: Weil der Fahrtenschreiber noch lesbar war, handle es sich um eine Ordnungswidrigkeit - und die ist inzwischen verjährt. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 22.10.2004)