Anpassungsüberprüfung

  1. Senats, wenn auch an der vorliegenden Entscheidung nicht beteiligt, in einem neuen Aufsatz die Zuständigkeit des Betriebsrates für die Anpassungsüberprüfung gem. § 16 BetrAVG bejaht (NJW 1978, 2081). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)