Anspruchsgrundlage

  1. Keine Wirkung ohne Ursache, keine Ursache ohne Verursacher, kein Verursacher ohne Anspruchsgrundlage, die die Haftung des Verursachers für Ursache und Wirkung erlaubt. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 26.04.2002)
  2. Über diesen Teilanspruch hätte nicht allein nach den Bestimmungen des Seemannsgesetzes klageabweisend entschieden werden können, weil dazu auch die weitere Anspruchsgrundlage hätte beurteilt werden müssen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Vielmehr habe er eine Arbeitsaufnahme davon abhängig gemacht, daß er Springergeld erhalte. Dies sei dem Kl. jedoch unter Hinweis auf eine fehlende Anspruchsgrundlage verweigert worden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Als Anspruchsgrundlage für das Schadensersatzverlangen der Kl. greift entgegen der Auffassung des LGnicht die Vorschrift des § 6 Nr. 6 VOB/B ein. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Nach zwei Instanzen kam die Klage 1991 zum BGH, der nach deutschem Recht keine Anspruchsgrundlage erkennen konnte. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)