Anwendungserlass

  1. Nach dem vorläufigen Scheitern des Versuches, einen Anwendungserlass für den § 2b zu basteln, spielt man in der Finanzverwaltung mit dem Gedanken, sich bei der Formulierung des Erlasses an die "österreichische Lösung" anzulehnen. ( Quelle: DIE WELT 2000)