Der Betriebsrat hat beantragt festzustellen, daß die Beschäftigung der ArN der A GmbH im Rahmen der Eingangskontrolle und des Besucherempfangs in den Betriebsstätten des Arbeitgebers in Hamburg eine zustimmungspflichtige Einstellung ist.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)