ArbVerh

  1. Auszugleichen sind diejenigen Störungen, die sich "infolge" des Wehrdienstes im ArbVerh. ergeben; im Rahmen des § 11 Abs. 2 ArbPlatzSchutzG ist das Arbeitsentgelt auch für Wegezeiten und Anschlußschichten zu erstatten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Sie muß ledigl. so hinreichend bestimmt und deutlich sein, daß der Gekündigte Klarheit über die Auflösung des ArbVerh. erhält, wobei die Auslegungsvorschrift des § 133 BGB voll zur Anwendung kommt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Aufhebung des ArbVerh. wird zwar häufig die Ruhegeldfrage mitgeregelt werden, so daß es auf die Auslegung der ursprüngl. Ruhegeldvereinbarung nicht mehr ankommt, doch zeigt eben unser Fall, daß die Dinge keineswegs so liegen müssen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Gutachten ausgeht, durchaus in der Lage war, wenigstens eingeschränkt ArbLeistungen für die Bekl. zu erbringen, war es ihm nicht unzumutbar, das ArbVerh. mit der Bekl. fortzusetzen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Vereinbarung berufen, weil sein ArbVerh. erst nach dem Ablauf dieses TVbegründet worden ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)