ArbVerhältnisse

  1. Die Übertragung der genannten Risikogrundsätze auf den konkreten Betriebsablauf und die betroffenen ArbVerhältnisse bleibt an die Mitbestimmung des Betriebsrats gebunden, soweit ein Regelungsspielraum besteht. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)