ArbZG

  1. Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sollen den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Schäden durch Überanstrengung bewahren und ihm durch Ausruhen die Möglichkeit zur Erholung und Erhaltung der Arbeitskraft geben. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 03.12.2005)