Arbeitnehmerin

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  1. Der Versetzung der seit 25 Jahren in derselben Pflegestation beschäftigten Arbeitnehmerin gingen Spannungen mit Kolleginnen voraus. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 12.01.2002)
  2. Darin hatte die Klägerin behauptet, das BAG trage einseitig den Interessen der Arbeitnehmerin Rechnung, ohne die Berufs- und Vertragsfreiheit des Arbeitgebers ausreichend zu berücksichtigen. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 22.08.2003)
  3. Die Bank bezifferte die angefallenen Kosten seit 1997 auf 400 000 Mark. Vor Gericht wehrte sich die Arbeitnehmerin gegen die deshalb ausgesprochene Kündigung, bestritt aber nicht die Höhe der angegebenen Lohnfortzahlung. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 11.12.2001)
  4. Nach ihrem Ausscheiden bei der Bank hatte sich die Arbeitnehmerin bei einem anderen Unternehmen beworben. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 06.12.2002)
  5. Die darüber hinaus ausgesprochene fristlose Kündigung der Arbeitnehmerin wurde allerdings auf Grund formaler Mängel als unzulässig angesehen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 12.10.2002)
  6. Denn das Landesarbeitsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin mit dem Hinweis auf die einmal getroffene Entscheidung ab. ( Quelle: Die Welt vom 23.05.2005)
  7. Von ihr erfuhr sie auch, daß ihr als Arbeitnehmerin bis zum Alter von 25 Jahren zehn Tage Bildungsurlaub pro Jahr zustehen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  8. Die Arbeitnehmerin habe zum Zeitpunkt ihrer Äußerungen von einer Vertraulichkeit ausgehen dürfen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 06.10.2001)
  9. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin statt. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 21.09.2005)
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