Arbeitnehmers

  1. Bei der Einstellung darf der Arbeitgeber nur nach solchen Vorstrafen des Arbeitnehmers fragen, die nach der Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes von Bedeutung sind. Vgl. dazu Nr. 1 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Die Kriterien für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen wurden auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers beschränkt. ( Quelle: Die Welt Online vom 27.07.2004)
  3. Im Streitfalle ziehen Arbeitsgerichte mitunter auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter und seine Familienverhältnisse heran. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 11.08.2001)
  4. Auf der anderen Seite ist die Beurteilung jedoch so wohlwollend zu formulieren, daß das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschwert wird. ( Quelle: Tagesspiegel 1998)
  5. Soweit ein Fehlverhalten des verstorbenen Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen vorliegt, reicht es nicht aus, die Berufung auf die Versorgungszusage als rechtsmißbräuchl. erscheinen zu lassen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Der Arbeitgeber habe aber einen Anspruch darauf, für regelmäßige Lohnzahlungen auch regelmäßige Arbeit des Arbeitnehmers zu erhalten. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 30.07.2003)
  7. Zudem wird die Sozialauswahl auf die Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers beschränkt. ( Quelle: Spiegel Online vom 21.12.2003)
  8. Die Bundesrichter entschieden jedoch, dass für die Behandlung des Arbeitnehmers die Krankenkasse aufkommen muss. ( Quelle: Berliner Zeitung 2000)
  9. Allein die Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers reicht nicht aus. ( Quelle: Tagesspiegel vom 11.10.2004)
  10. Dies gilt allerdings nur, wenn eine geringfügige Beschäftigung die einzige Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers ist. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 30.10.2002)