Arrestbeschlüsse

  1. Auch daraus, daß Arrestbeschlüsse mit der einfachen, also unbefristeten Beschwerde angegriffen werden können, folgt, daß der Gesetzgeber keine abschließende Regelung durch Entscheidungen in Arrestverfahren vorgesehen hat. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)