Asylanspruch

  1. Ein Ausländer kann in Deutschland auch dann keinen Asylanspruch geltend machen, wenn er auf dem Landweg über einen den Behörden nicht konkret bekannten sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik eingereist ist. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  2. Zudem soll jeder, der ein Land der sicheren Zuflucht vor Erreichen Großbritanniens durchquert hat (gemeint sind vor allem Frankreich und Belgien), künftig nicht mehr auf Asylanspruch überprüft, sondern gleich abgeschoben werden. ( Quelle: DIE WELT 2001)
  3. Auch seien Folter oder die Flucht vor einem erzwungenen Kriegsdienst allein kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling mit Asylanspruch. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  4. Sie wolle den individuellen Asylanspruch "in eine institutionelle Garantie" wie in anderen Demokratien umwandeln, um die Verfahren schneller abschließen zu können. ( Quelle: DIE WELT 2000)
  5. Die verquere Debattenlage drängt in den Hintergrund, dass es tatsächlich sinnvoll sein kann, die Aufnahme wirklich Schutzsuchender in ihren Heimatregionen zu fördern und dort auch -nach internationalen Standards - ihren Asylanspruch zu prüfen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 05.08.2004)
  6. Wenn wir uns darauf verständigen können, daß wir gemeinsam diesen individuell begründeten Asylanspruch ändern wollen, dann können wir auch das ganze Rechtsverfahren ändern. ( Quelle: Welt 1998)
  7. Damit liege gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine "Gruppenverfolgung" vor, die den Betroffenen einen Asylanspruch gebe. ( Quelle: Tagesspiegel 1999)
  8. Vorher durften sie als sogenannte Härtefälle auch ohne Asylanspruch in der Bundesrepublik bleiben. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  9. Wird der Asylanspruch abgelehnt, wird auch zugleich den Angehörigen das Familienasyl wieder entzogen. ( Quelle: TAZ 1997)