Außenrechtswirkung

  1. Flächennutzungspläne entwickeln keine unmittelbare Außenrechtswirkung und stehen deshalb nach einem jetzt veröffentlichten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg nicht gegen die nachträgliche Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes. ( Quelle: TAZ 1986)