Den vom Bundeskanzler vorgetragenen Gründen lässt sich seine politische Handlungsunfähigkeit und damit eine materielle Auflösungslage nicht entnehmen (1.).
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 26.08.2005)
Unter Punkt III will das Gericht die "Zulässigkeit unechter Vertrauensfragen" und die "materielle Auflösungslage" erörtern.
( Quelle: Tagesspiegel vom 09.08.2005)
Zur rechtlichen Voraussetzung für die Entscheidung des Bundespräsidenten, das Parlament nach dem Scheitern der Vertrauensfrage aufzulösen, gehört nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts eine ,materielle Auflösungslage'.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 04.06.2005)