Auktionshammers

  1. Christie's steht auf dem Standpunkt, der Schlag des Auktionshammers habe den erfolgreichen Bieter zur Zahlung verpflichtet, so daß er nach den Geschäftsbedingungen der Firma (Absatz 10 a und c) rechtlich belangt werden könne. ( Quelle: FAZ 1994)