AuslGVwv

  1. Die Aufgabe der Ausländerbehörde zur karteimäßigen Erfassung der Meldungen über weitere Staatsangehörigkeiten von Deutschen ist in Anlage I Abschnitt I Nr. 1 lit. h AuslGVwv wirksam begründet worden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)