Zinsen bei Steuernachforderungen, Stundungszinsen und Aussetzungszinsen (§§ 233a, 234 und 237 der Abgabenordnung) können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie nicht ohnehin Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
( Quelle: Steuer 96, UB Media)