BEG-Schlußgesetz

  1. Das BEG-Schlußgesetz von 1965 brachte weitere Verbesserungen für die Anspruchsberechtigten, bestimmte aber zugleich, daß nach dem 31. Dezember 1969 keine neuen Ansprüche mehr angemeldet werden konnten. ( Quelle: Welt 1998)