Das Bankgeheimnis werde nämlich dann aufgehoben, wenn der Bank-Kunde ein berechtigtes Interesse an der Informationspreisgabe geltend machen könne.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
Die Transaktion konnte aber gestoppt werden, weil der Bank-Kunde die Abbuchung schnell bemerkt habe.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 11.09.2004)