Bankbetrieb

  1. Die Gesellschaft ist berechtigt, Handelsgeschäfte aller Art durchzuführen, die mit dem Bankbetrieb zusammenhängen sowie sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, solche zu erwerben, zu errichten oder ihre Vertretung zu übernehmen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
  2. Die starke Ausweitung des Geschäftes mit Finanzinnovationen hat zu einem erhöhten Badarf an Verfahren der Risikokontrolle im Bankbetrieb geführt. ( Quelle: bmb+f Forschungslandkarte Deutschland 1998)