Barakkreditiv

  1. Anweisung, i.d.R. an eine Bank, einem Dritten einen Geldbetrag entweder ohne weitere Bedingungen (Barakkreditiv) oder gegen Vorlage bestimmter Dokumente, wie Frachtbrief, Versicherungs- und Lagerschein (Dokumentenakkreditiv), auszuzahlen. ( Quelle: Fischer Boersenlexikon)