Zum Zeitpunkt des Zuschlages betrug das Bargebot mit Zinsen 271401,67 DM.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Nicht zu den Anschaffungskosten rechnen - entgegen der Rechtsauffassung des FG - die Zinsen, die der Ersteher gem. § 49 IIZVG im Verteilungstermin ab dem Zuschlag auf das Bargebot zu entrichten hat.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)