Bauern-Macht

  1. Nach dieser Vorschrift machte sich strafbar, "wer zu den in § 14 genannten Stellen oder Personen in Kenntnis ihrer gegen die Arbeiter- und Bauern-Macht oder andere friedlebende Völker gerichteten Tätigkeit in Verbindung tritt". ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)