Baunutzungsverordnung

  1. Für einen Einzelhandelsbetrieb dieser Größe sei laut Baunutzungsverordnung eine Ausweisung des Areals im Bebauungsplan als Sondergebiet nötig, so der Sprecher. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 25.06.2004)
  2. Seiner Meinung nach dürften Betriebe in Mischgebieten nach der Baunutzungsverordnung "das Wohnen nicht wesentlich stören". ( Quelle: Reutlinger General Anzeiger vom 12.08.2005)
  3. Nach der Baunutzungsverordnung dürfe in Wohngebieten höchstens die Hälfte des Hauses gewerblich belegt werden. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  4. "Die nach Paragraph 7 Abs. 2 Baunutzungsverordnung in Kerngebieten nur ausnahmsweise zugelassene Wohnnutzung soll in Stuttgart zukünftig zur Regel werden". ( Quelle: Die Welt vom 12.03.2005)