Baustoffkontrolle

  1. Hinsicht, die Kontrolle der Einhaltung der techn. und behördl. Vorschriften, die Abnahme der Bauleistungen, die Baustoffkontrolle, die Durchführung der für die Abrechnung erforderl. Aufmessungen sowie die rechnerische und fachtechn. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)