BayGWahlO

  1. So ist z. B. in § 67 IV BayGWahlO vorgesehen, daß Hersteller und Zieher der Lose verschiedene Personen sein müssen und der Zieher nicht bei der Herstellung, der Hersteller nicht bei der Ziehung des Loses anwesend sein darf. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)