BayObLG

  1. Ein Rotlichtverstoß, welchem die Schätzung eines Polizeibeamten zugrundeliegt, führt nach einem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) nicht ohne weiteres zur Verhängung eines Fahrverbots (Aktenzeichen 1. ObOWi 272). ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  2. Ein Anhang enthält chronologisch geordnet die Entscheidungen des BVerfG zum Mietrecht, Rechtsentscheide des BGH, des BayObLG, des KG und der Oberlandesgerichte mit Abdrucknachweisen in den wichtigsten Zeitschriften. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Das Nettoeinkommensprinzip ist aber nur Ausgangspunkt bei der Festsetzung des Tagessatzes (OLGe Schleswig, NStZ 1983, 317 f.; Köln, NJW 1977, 307; und Hamm, NJW 1980, 1534 f.; BayObLG, NJW 1986, 2842). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Das BayObLG (Nr. 15) befaßt sich mit der Untersagung von Live-Musik in Gaststättenräumen einer Wohnanlage. Ferner diskutiert das BayObLG (Nr. 16) die Folgen jahrelangen Hinwegsetzens über die Gemeinschaftsordnung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Das BayObLG (Nr. 15) befaßt sich mit der Untersagung von Live-Musik in Gaststättenräumen einer Wohnanlage. Ferner diskutiert das BayObLG (Nr. 16) die Folgen jahrelangen Hinwegsetzens über die Gemeinschaftsordnung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Ferner bestimmt das BayObLG (Nr. 9) die Kriterien für die Bemessung der Nachlaßpflegervergütung bei einem sehr großen Aktivnachlaß. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. BayObLG, 3. Bußgeldsenat Beschluß vom 20.2.1979 - 3 Ob OWi 242/78 1. Instanz: ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Aus der deutschen Verfassungsgeschichte können für die Zeit der Weimarer Republik die Staatsgerichtshöfe der Länder Thüringen und Mecklenburg-Schwerin genannt werden, für die frühen fünfziger Jahre die Gutachtertätigkeit des BayObLG. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Nicht sondereigentumsfähige Gebäudeteile bleiben nach BayObLG (14) gemeinschaftliches Eigentum, da die Vorschrift des § 5 WEG nicht disponibel ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)