Der Anspruch ist vom Konkursverwalter zu erfüllen, weil er mit Rücksicht auf § 22 KO das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist oder bis zu einem einvernehmlichen Beendigungszeitpunkt fortsetzen muß.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)