Bekanntgabeweges

  1. Verlangt man, daß eine wirksame Bekanntgabe vom Wissen und Wollen der bekanntgebenden Behörde umfaßt sein muß und zwar auch hinsichtlich des Bekanntgabeweges, dann war hier die Bekanntgabe fehlgeschlagen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)