Berechnungswege

  1. Sind beide vom LAG angenommenen Berechnungswege aus Rechtsgründen nicht gangbar, ist der Gesamturlaubsanspruch der Kl. getrennt nach tarifl. und nach gesetzl. Merkmalen in ihrem jeweiligen Umfang zu bestimmen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)