Berechtigter

  1. Geht z. B. der Erbfall der Enteignung voraus, ist jeder Miterbe selbständiger Berechtigter, so daß sein Anteil ohne summenbedingte Minderung gesondert zu berechnen ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Für Erlösansprüche, die im Fall des § 6 VI a 4 VermG oder § 16 InVorG geltend gemacht werden können, oder Entschädigungsansprüche für Unternehmen, ist die Feststellung, wer "Berechtigter" i. S. des VermG ist, dagegen strittig (2). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Entspricht der einzuziehende Erbschein der materiell richtigen Erbrechtslage, kann der wahre Erbe weiterhin als Berechtigter über Nachlaßgegenstände wirksam verfügen, ohne auf den Erbschein angewiesen zu sein. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Damit gibt sich aber der Unterschriftsleistende noch nicht als Berechtigter aus, sondern erklärt lediglich, daß er den Auszahlungsbetrag empfangen hat. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. In Ansehung dessen hat das BezG Potsdam nur solche Investitionskonzepte Berechtigter als berücksichtigungsfähig angesehen, die im Verfahren nach § 3a VermG spätestens bis zum Erlaß des Ausgangsbescheides vorgelegt worden waren (78). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)