Bereinigungsweges

  1. Es ist aber fraglich, ob § 78 SachenRBerG Fälle einer sachenrechtlichen Bereinigung, die außerhalb des vom Gesetz vorgesehenen Bereinigungsweges über ein notarielles Vermittlungsverfahren erfolgt, überhaupt erfaßt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)