Berufungsanwaltes

  1. Prozeßbevollmächtigten hätten die fristgerechte Beauftragung eines Berufungsanwaltes mit der Einlegung der Berufung allein wegen eines ledigl. dem Büropersonal anzulastenden Fehlverhaltens versäumt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)