Berufungsurteils

  1. Stillschweigender Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist, daß die Bodenverkehrsgenehmigung zur Abtrennung der aus Flur Nr. 3508 (= 14,5776 ha) verkauften Teilfläche zu Recht versagt worden ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)