Beschlußanfechtungsverfahren

  1. Die Untätigkeit der Ast. beruht nicht auf einer unberechtigten Weigerung der Eigentümergemeinschaft, angebotene Verwalterdienste anzunehmen, sondern ist durch eine im Beschlußanfechtungsverfahren ergangene gerichtliche einstweilige Anordnung bedingt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)