Beschwerdegerichts

  1. Eine Beschwerderücknahme braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, wenn der Beschwerdeführer nur klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt, daß er das Verfahren nicht mehr fortsetzen und ohne Entscheidung des Beschwerdegerichts beenden will. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)