Besitzmittler

  1. Denn zum Erwerb des mittelbaren Besitzes wäre erforderlich gewesen, daß der Besitzmittler zum Ausdruck bringt, daß er nunmehr für den Ast. besitzen wollte. Das ist aber dem vorgelegten Mietvertrag gerade nicht zu entnehmen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)