Besitzvorenthaltung

  1. Da sich die Beschlagnahmewirkung der Zwangsverwaltung auf die Benutzung der Grundstücke erstrecke, sei er befugt, alle aus dem Besitzrecht resultierenden Ansprüche und daher auch solche wegen Besitzvorenthaltung gegen den Schuldner geltend zu machen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)