Betätigungswillens

  1. Weitere Voraussetzung ist eine personelle Verflechtung dahingehend, daß eine oder mehrere Personen gemeinsam sowohl den vermietenden Träger als auch die Betriebsgesellschaft in Form eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens beherrschen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)