BeurkG

  1. Der Notar nimmt also öffentliche Aufgaben wahr, wobei ihm auf dem Hauptfeld seiner beruflichen Tätigkeit, nämlich der Beurkundungstätigkeit nach § 1 I BeurkG, annähernd ein Tätigkeitsmonopol durch den Gesetzgeber zugewiesen worden ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)