Für die Ansprüche nach dem StrRehaG gilt die Befreiung nach § 111 Nr. 5d BewG entsprechend. Ich bitte, den Erlaß in die Vermögensteuerkartei aufzunehmen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Noch mehr atmete ich auf, als ich feststellte, daß Paragraph 103a des BewG weggefallen ist.
( Quelle: Die Zeit 1996)