Die Gewährung des Bewertungsabschlags wie auch des Freibetrags, hängt davon ab, daß der Erwerber das erhaltene Betriebsvermögen oder die Kapitalbeteiligung mindestens fünf Jahre lang betrieblich gebunden läßt bzw. nicht veräußert.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Betriebe sollen sich weiterhin mit 500000 Mark Freibetrag begnügen, jedoch in den Genuß eines Bewertungsabschlags von 50 Prozent kommen, meint Finanzminister Theo Waigel.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)