Bewertungsabschlags

  1. Die Gewährung des Bewertungsabschlags wie auch des Freibetrags, hängt davon ab, daß der Erwerber das erhaltene Betriebsvermögen oder die Kapitalbeteiligung mindestens fünf Jahre lang betrieblich gebunden läßt bzw. nicht veräußert. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Die Betriebe sollen sich weiterhin mit 500000 Mark Freibetrag begnügen, jedoch in den Genuß eines Bewertungsabschlags von 50 Prozent kommen, meint Finanzminister Theo Waigel. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)